Rechtliche Fragen

Rechtliche Fragen rund um die Heimunterbringung

1. Welche Unterlagen muss ich mitbringen und was muss ich beantragen?

Nach der Platzanfrage senden wir Ihnen einen Aufnahmebogen zu, der auch als Download auf dieser Website bereitsteht. Diesen lassen Sie uns ausgefüllt per Email zukommen. Auf der letzten Seite des Aufnahmebogens ist eine Liste abgebildet. Auf dieser finden Sie alle Informationen, was Sie für den Aufnahmetag mitbringen sollten.

2. Welche Unterbringungsmöglichkeiten gibt es?

a) Kurzzeitpflege:

Bei der Kurzzeitpflege wird eine pflegebedürftige Person für eine kurze Zeit stationär aufgenommen. Die Länge des Aufenthalts errechnet sich anhand der Pflegegrade und der Preise. Für die Kurzzeitpflege wird jährlich ein Budget von 1774 € durch die Kassen bereitgestellt. Die Kurzzeitpflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Des Weiteren brauchen Sie einen Pflegegradbescheid. Die Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege ist ab einem Pflegegrad von 2 möglich.

b) Verhinderungspflege

Verhinderungspflege besteht, wenn eine Pflegeperson wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. In diesen Fällen übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege. Bei der Verhinderungspflege beträgt das Budget 1612 € zusätzlich zu einer Kurzzeitpflege.

c) Vollstationäre Pflege

Die vollstationäre Pflege ist die dauerhafte Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung. Ab der stationären Pflege ist eine Heimnotwendigkeitsbescheinigung notwendig, wenn die Heimkosten durch den Sozialhilfeträger gedeckt werden müssen. Diese braucht man bei den Pflegegraden 2 und 3. Zu beantragen ist diese beim zuständigen Sozialamt. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach der letzten Meldeadresse des Bewohners.

3. Wo kann ich finanzielle Unterstützung für eine Heimunterbringung erhalten?

Eine finanzielle Unterstützung kann bei dem zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Bei einer Einzelperson ist die Schongrenze für Sozialhilfe 10.000 €. Bei einem Ehepaar liegt die Schongrenze bei 20.000€. Dieser Betrag darf dem Bewohner als Vermögen bleiben. Darüberhinausgehendes Vermögen muss für die Heimkosten eingesetzt werden.
Außerdem ist es möglich Wohngeld bei der Stadt Werne zu beantragen.

4. Wie funktioniert das mit den Pflegegraden?

Ein Pflegegrad bemisst sich nach der Höhe der Pflegebedürftigkeit einer Person. Je höher der Pflegegrad, desto größer ist auch die Pflegebedürftigkeit. Eine Aufnahme in unserer Einrichtung ist ab einem Pflegegrad von 2 möglich. Einen Antrag zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit muss bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Die Zuständigkeit ist abhängig davon bei welcher Pflegekasse der Pflegebedürftige versichert ist.